Satzung des Männergesangvereins 1868 Langenbrombach e.V.

(Stand vom 16.März 2019)

§ 1   Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Männergesangverein 1868 Langenbrombach e.V.“
Sitz des Vereins ist 64753 Brombachtal.
Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2   Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur durch die Erhaltung und Förderung des Chorgesangs und die Pflege des Liedgutes.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
- regelmäßige Chorproben
- Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen
- Singen im Dienst der Öffentlichkeit
- Gründung von zeitlich befristeten Projektchören
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.

§ 3   Mitglieder und Vereinsgliederung

3.1 Mitglieder

Der Verein besteht aus singenden und fördernden Mitgliedern. Singendes Mitglied, genannt aktives Mitglied, kann jede stimmbegabte Person sein. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die den Zweck des Vereins unterstützen will, ohne selbst zu singen.
Die Aufnahme zur Vereinsmitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu unterstützen und zu fördern. 

3.2 Vereinsgliederung

3.2.1 Unterabteilung

Innerhalb des Vereins können Unterabteilungen gegründet werden, um weitere singwillige Personen in den Verein aufnehmen zu können.
Die Unterabteilungen sind rechtlich und finanziell an die Richtlinien des Vereins gebunden. Die Teilnahme in einer Unterabteilung ist nur Vereinsmitgliedern vorbehalten.
Über die Gründung und die Auflösung einer Unterabteilung beschließt der Vorstand.

3.2.2. Projektchor

Zur Förderung des Chorgesangs können zeitlich befristete Projektchöre gegründet werden. Ein Projektchor ist ein Zusammenschluss von Sängerinnen und Sängern, die gemeinsam ein bestimmtes musikalisches Werk einstudieren und ein- oder mehrfach zur Aufführung bringen. Teilnehmer können Vereinsmitglieder und Nichtmitglieder sein.
Über die Gründung beschließt der Vorstand.
Für alle Gruppierungen innerhalb des Vereins gilt der Grundsatz, dass es nur eine Kasse, eine Finanzbuchhaltung und eine Einnahme-Überschussrechnung gibt.

§ 4   Ehrungen

Jedes aktive Mitglied, das 25 Jahre aktiv im Verein gesungen hat und auch Mitglieder, die sich im Chorgesang oder im Verein verdient gemacht haben, werden zu Ehrenmitgliedern ernannt.

§ 5   Beiträge, Gebühren und Umlagen

a) Die Mitglieder zahlen Beiträge sowie nach Bedarf Umlagen und Gebühren. 
b) Über Höhe und Fälligkeit von Mitgliedsbeiträgen und die Erhebung von Umlagen sowie deren Höhe und Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung. Eine Umlage muss der Erfüllung des Vereinszwecks und der Deckung eines größeren Finanzbedarfs des Vereins dienen, der mit regelmäßigen Beiträgen nicht erfüllt werden kann.
c) Gebühren können erhoben werden für die Finanzierung besonderer Angebote des Vereins (z. Bsp. befristeter Projektchor), die über die allgemeinen mitgliedschaftlichen Leistungen des Vereins hinausgehen.
Über Höhe und Fälligkeit der Gebühren entscheidet der Vorstand.

§ 6   Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet
a) durch freiwilligen Austritt
b) durch Tod
c) durch Ausschluss.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
Der Tod eines Mitgliedes bewirkt das sofortige Ausscheiden.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat oder mit mindestens zwei Mitgliedsbeiträgen in Verzug ist und trotz Mahnung nicht gezahlt hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist
Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen.
Gegen den Beschluss kann das Mitglied bei der nächsten Mitgliederversammlung
Beschwerde einlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet abschließend. Macht ein Mitglied von der Beschwerde keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem
Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.

§ 7   Verwendung der Finanzmittel

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Leistungen, die Vereinsmitglieder erbringen, können ersetzt werden. Näheres regelt die Vergütungsordnung.

§ 8   Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.

§ 9   Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen, oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragt. Die Mitgliederversammlung ist mindestens sieben Tage vorher im amtlichen Bekanntmachungsorgan der Gemeinde Brombachtal „Brombachtal Nachrichten“ unter Angabe von Datum, Uhrzeit, Ort und Tagesordnung bekannt zu geben. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereines, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Bei der Beschlussfassung ist die Mehrheit nur nach der Zahl der abgegebenen Ja-Stimmen und Nein-Stimmen zu berechnen, Enthaltungen sind nicht mitzuzählen.
Das Protokoll der Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer unterzeichnet.
Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten hinsichtlich der Einberufung die Regelungen entsprechend.

§ 10    Der Vorstand

Dem Vorstand gehören an
a) der Vorsitzende
b) der stellvertretende Vorsitzende
c) der Schriftführer
d) der Rechner
e) Beisitzer optional
Es können bis zu vier Beisitzer gewählt werden.
Dem geschäftsführenden Vorstand gehören mindestens zwei Personen an, die im Sinne des § 26 BGB den Verein in gerichtlichen und außergerichtlichen Dingen vertreten.
Zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten gemeinsam.
Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an
a) der Vorsitzende
b) der stellvertretende Vorsitzende
c) der Schriftführer
d) der Rechner
Die Bündelung von Aufgabenbereichen im geschäftsführenden Vorstand ist zulässig.
Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss des verbleibenden Vorstandes eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsmäßigen Neuwahl des Vorstandes.
Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt dann solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Blockwahl ist zulässig.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden.
Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 11   Chorleitung

Die Berufung der Chorleitung erfolgt durch den Vorstand. Die Chorleitung steht zu dem Chor in einem freien Arbeitsverhältnis. Die Zahlung von Steuern, Sozialabgaben und Krankenversicherungsbeiträgen obliegt ihr in eigener Verantwortung.
Die Chorleitung ist nicht Mitglied des Vorstandes des Vereins, kann jedoch bei musikalischen und literarischen Fragen zu den Vorstandssitzungen eingeladen werden. Der Chorleitung obliegt die musikalische Leitung des Chores und die Verantwortung für die musikalische Arbeit im Chor.
Die Auswahl des Liedgutes sowie die Programmgestaltung für Konzerte sowie öffentliche Auftritte führen die Chorleitung und der Vorstand im gegenseitigen Einvernehmen gemeinsam durch. Dieser Grundsatz gilt auch bei der Anschaffung neuen Notenmaterials.

§ 12   Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 13   Singstunden (Chorproben)

Zur Verwirklichung des Vereinszwecks finden regelmäßig Singstunden statt.
Details hierzu werden durch den Vorstand geregelt.

§ 14   Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit
Zustimmung von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Gemeinde Brombachtal zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke in der früheren Gemeinde Langenbrombach zu verwenden hat.

§ 15   Persönlichkeitsrechte, Datenschutz

Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse, sein Alter und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Vorstandsmitglieder des Vereins sind im Rahmen geltender Beschlüsse des Vorstandes befugt personenbezogene Daten des Mitglieds ausschließlich und alleine für Vereinszwecke auf privaten passwortgeschützten PCs zu verarbeiten. Das Mitglied stimmt dieser Art und Weise der Verarbeitung durch seine Mitgliedschaft im Verein zu. Diese Zustimmung ist jederzeit widerruflich durch schriftlichen Widerruf an den Vorstand. 

Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z.B. Speicherung von Name, Telefon- und Faxnummern einzelner Nichtmitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht. 

Als Mitglied des Hessischen Sängerbundes e.V. ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Hessischen Sängerbund im Rahmen der jährlichen Bestandserhebung zu melden. Übermittelt werden dabei Name, Geburtsdatum, Adresse und Kontaktdaten (Telefon, Fax, E-Mail); bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder) zusätzlich die Bezeichnung ihrer Funktion im Verein im Rahmen der gültigen Beschlüsse des Vereins. 

Der Verein informiert über Print – und Telemedien sowie sozialen Medien und auf seiner Homepage www.mgv-langenbrombach.de regelmäßig über besondere Ereignisse. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen. Personenbezogene Daten des widersprechenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt. Der Verein benachrichtigt unverzüglich den Hessischen Sängerbund von dem Widerspruch des Mitglieds.

Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens (u. a. auch Geburtstage und sonstige private Jubiläen von Mitgliedern) bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleibt in Bezug auf das widersprechende Mitglied eine weitere Veröffentlichung. 

Beim Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds werden die personenbezogenen Daten des Mitglieds archiviert. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.

§ 16   Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung vom 27.2.2015  wurde überarbeitet und die Änderungen in den §§ 2,3,5,10,15 der vorliegenden Fassung von der Mitgliederversammlung am 16.3.2019  verabschiedet.
Der Vorstand kann zur vorliegenden Satzung eine Geschäftsordnung erlassen. 

Der Vorstand