Satzung des Männergesangverein Liederkranz Momart 1910 e.V.


§ 1 – Name und Sitz des Vereins
Der Verein, der Mitglied des Hessischen Sängerbundes im Deutschen Sängerbund ist,
führt den Namen „Männergesangverein Liederkranz Momart 1910“ mit dem Zusatz e. V.
Er hat seinen Sitz im Stadtteil Momart der Stadt Bad König und ist in das Vereinsregister
im Amtsgereicht Michelstadt eingetragen.

§ 2 – Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Pflege des Chorgesangs.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
Durch regelmäßige Proben bereitet sich der Chor für Konzerte und andere musikalische
Veranstaltungen vor, stellt sich dabei auch im Dienst der Öffentlichkeit.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich
tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung
beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder
konfessionellen Richtung.

§ 3 – Mitglieder
Der Verein besteht aus singenden und fördernden Mitgliedern. Singendes Mitglied kann
jede Person sein. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein,
die die Bestrebungen des Chors unterstützen will, ohne selbst zu singen.
Die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen.

§ 4 – Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) durch freiwilligen Austritt,
b) durch Tod,
c) durch Ausschluss
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand
unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres.
Bis zu diesem bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedbeitrages
verpflichtet.
Der Tod eines Mitgliedes bewirkt das sofortige Ausscheiden.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit
sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung
ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur
Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit den Gründen zu
versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen. Gegen
den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die
Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des eingeschriebenen
Briefes beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die über die
Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift
einzuberufen. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft
es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche
Anfechtung nicht mehr möglich ist.

§ 5 – Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, die singenden Mitglieder
außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Singstunden teilzunehmen. Jedes Mitglied ist
verpflichtet, den von der Mitgliedsversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu
entrichten. Gleiches gilt für den von der Mitgliederversammlung aus besonderem Anlass
beschlossenen Umlagesatz.

§ 6 – Verwendung der Finanzmittel
Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken
des Vereins. Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder
unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an
andere Personen gewährt werden.

§ 7 – Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.

§ 8 – Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den
Vorstand einzuberufen, im Übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder
dies beantragen.
Eine Mitgliederversammlung ist eine Woche vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung
schriftlich durch Wurfsendung bei jedem Mitglied einzuberufen. Die ordnungsgemäß
einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene
Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Vertreter
geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins,
werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert.
Stimmberechtigt sind alle volljährigen Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als
Ablehnung.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung;
b) Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstandes;
c) Wahl des Vorstandes;
d) Wahl von zwei Rechnungsprüfern;
e) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages;
f) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes;
g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
h) Entscheidung über die Berufung nach § 3 und § 4 der Satzung.
Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind möglichst
drei Tage vor der Mitgliedsversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand
einzureichen oder mündlich bei der Mitgliederversammlung vorzubringen.

§ 9 – Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus
a) dem geschäftsführenden Vorstand,
b) aus Beisitzern, davon mindestens ein passives Mitglied.
Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an
a) Der Vorsitzende,
b) der stellvertretende Vorsitzende,
c) der Schriftführer,
d) der Kassenführer.
Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jedes Mitglied ist
allein vertretungsberechtigt.
Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlzeit aus, so
übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des
Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes.
Die Vorstandmitglieder werden auf drei Jahre gewählt.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder
stellvertretenen schriftlich oder mündlich einberufen werden.
Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und
Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 10 – Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 11 – Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung
von drei Viertel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung
nicht anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende
Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Bei Auflösung oder
Aufhebung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken auf Beschluss
der Mitgliederversammlung innerhalb des Stadtteils Momart zu verwenden. Beschlüsse
über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des
Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 12 – Inkrafttreten
Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 22.01.1993 beschlossen
worden und mit dem gleichen Tage in Kraft getreten.
Der Vorstand kann zur vorliegenden Satzung eine Geschäftsordnung erlassen.
6123 Bad König-Momart, den 22. Januar 1993